Störungsdienst für Notfälle
ausserhalb der Bürozeiten:
Elektrizitätsversorgung
Tel. +41 71 672 80 40
Gas-/Wasserversorgung
Tel. +41 71 672 80 30
Ab dem 1. Juli 2020 gilt im Kanton Thurgau das neue Energiegesetz. Darin ist auch der Ersatz von Gasheizungen geregelt. Eine gute Nachricht vorab: Im Kanton Thurgau ist Biogas als erneuerbare Energie im Gesetz verankert.
Was das Gesetz für Sie als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer mit Gasheizung bedeutet, erfahren Sie in unserem nachfolgenden Erklär-Video, auf gas-hat-zukunft.ch und auf der kantonalen Website energie.tg.ch
Wurde die Baubewilligung Ihres Gebäudes nach dem 1. Juli 1988 erteilt?
Dann reichen Sie Beleg der Baubewilligung, Heizungsunterlagen und Formulare EN-103 und EN-120 der Gemeinde ein.
Wurde die Baubewilligung Ihres Gebäudes vor dem 1. Juli 1988 erteilt?
Hier haben Sie drei Möglichkeiten:
1. | Nachweis erbringen, dass mindestens die Klasse D gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht ist. |
2. | Gasheizung ersetzen und den erneuerbaren Energieanteil mit 20% Schweizer Biogas ersetzen. Hierfür benötigen Sie eine Vereinbarung über den Bezug des erneuerbaren Gases mit Energie Kreuzlingen. |
3. | Umsetzen einer Standardlösung gemäss der Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung (ENV Anhang 3a). |
Für die Lösung mit 20% Schweizer Biogas, berechnen Sie die Kosten für das Produkt BIOgas20 MuKEn mit unserem Biogas Rechner.
Ihre Ansprechperson für Energiegesetz: Silvan Pfändler
071 677 61 85 meldewesen-gaswasser@energiekreuzlingen.ch